ARCHITEKTENRECHT

Abgrenzung: Vertrag oder Akquisition?

BGH, Beschluss vom 07.05.2009, Az.: VII ZR 228/08

Der Bauherr (B) wollte auf seinem Grundstück vier Reihenhäusern errichten lassen. Er suchte einen Architekten (A) in dessen Büro auf und bat ihn um fachliche Unterstützung. A sollte das Kellergeschoss erstellen, die bisherige Planung insgesamt verbessern und den abgeänderten Bauantrag einreichen. B erteilte dem A für die Verhandlung mit den Behörden eine Vollmacht. Letztlich verwarf er jedoch sein Vorhaben und berief sich gegenüber A darauf, dass kein Vertrag geschlossen worden sei. Er habe nur um eine unverbindliche Vorprüfung gebeten. Eine Honorarvereinbarung gebe es nicht. Hilfsweise kündigte er. Mit seiner Klage verlangte A ca. 45.500 Euro Architektenhonorar.

Die Klage war erfolgreich. Zwischen den Parteien habe ein Architektenvertrag, gerichtet auf Planung und die Errichtung der Reihenhäuser, bestanden. A und B hätten sich ausreichend über den Vertragsgegenstand, die Art und den Umfang der Architektenleistung geeinigt. Das ergebe sich auch nach Auslegung der Vollmachtsurkunde. Eine Einigung über die Vergütung sei hingegen nicht erforderlich, § 632 BGB. Gegen die Annahme einer bloß unverbindlichen Vorprüfung spreche zudem, dass der B die Büroräume des A aufsuchte, der A also nicht von sich aus akquirierend tätig wurde.

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