Der Architekt (A) war für die Errichtung eines Wohnhauses mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) beauftragt. Das Baugrundstück befand sich in 100 Metern Entfernung von der Elbe. Im Jahr 1994 trat erstmals ein Wasserschaden auf. Der Bauherr (AG) wandte sich an den Bauunternehmer (BU). Der BU informierte den A, dass es sich nicht um einen Ausführungs-, sondern um einen Planungsfehler handelt. A reagierte nicht. Im Jahr 2002 trat wiederholt Wasser in das Gebäude. Ein Gutachten bestätigte den Planungsfehler des A. Als der AG daraufhin von A Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro verlangte, berief sich A auf Verjährung. Der AG hielt das angesichts der Sachwalterstellung eines Architekten für unwirksam.
Die Klage des AG war erfolglos. Die Schadensersatzforderung sei verjährt. Eine besondere Vertrauensstellung des A, die eine Sachwalterstellung und damit eine umfangreiche Aufklärungspflicht und Sekundärhaftung begründet, bestehe nicht. Zwar habe der A einen wesentlichen Teil der Planungsaufgaben übernommen. Jedoch erfolgte keine umfassende Beauftragung, insbesondere bezüglich der Objektüberwachung und Objektbetreuung. A habe daher keine Maßnahmen ergreifen müssen, um die Verjährung des Anspruchs zu verhindern. Mithin stehe der lediglich planende Architekt, soweit es um die Betreuung des Bauvorhabens geht, anderen Fachplanern und dem Bauunternehmer gleich.
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