BAURECHT

Kriterien für eine stillschweigende Abnahme

BGH, Beschluss vom 18.06.2009, Az.: VII ZR 184/08

Das Bauunternehmen (AN) war mit der Errichtung eines Seniorenheimes beauftragt. Im zugrunde liegenden Vertrag war die förmliche Abnahme gemäß § 12 Nr. 4 VOB/B vereinbart. Im September 2001 wurde das Seniorenheim in Gebrauch genommen. Im Januar 2002 stellte der AN seine Schlussrechnung. Der Auftraggeber (AG) zahlte zunächst einen Teilbetrag, übermittelte kurze Zeit später aber eine umfangreiche Mängelliste. Der AN klagte auf Zahlung der ausstehenden Vergütung. Der AG wendete neben den Mängeln auch die fehlende Fälligkeit der Forderung ein. Eine förmliche Abnahme sei nicht erfolgt.

Die Klage des AN war erfolglos. Die Vergütungsforderung sei mangels Abnahme nicht fällig. Grundsätzlich könne die Abnahme auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten, wie der Ingebrauchnahme des Objektes erfolgen. Allerdings sei die förmliche Abnahme wirksam vereinbart gewesen. Wegen des Zeitablauf, in der der AG eine entsprechende Abnahme nicht verlangt hatte, könne zwar ein Verzicht auf die Vereinbarung angenommen werden. An diese Vermutung seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Der AG habe durch Übermittlung der Mängelliste zum Ausdruck gebracht, dass das Werk nicht lediglich an kleineren Fehlern leide, sondern überhaupt nicht vollendet war. Es könne aber nur unter dieser Voraussetzung angenommen werden, dass der AG das Werk als im Wesentlichen vertraggerecht billigt und auch stillschweigend abnimmt.

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