Im Leistungsverzeichnis des Auftraggebers (AG) folgte nach einer umfangreichen Leistungsbeschreibung unter Angabe der geforderten technischen Spezifikation die Vorgabe eines Leitfabrikates mit dem Zusatz ?oder gleichwertiger Art?. Der Nachweis der Gleichwertigkeit war mit dem Angebot abzugeben. Der Bieter (B) schrieb handschriftlich neben die Vorgabe, dass das Leitfabrikat nicht mehr hergestellt wird. Er bot ein Alternativfabrikat an, ohne den Gleichwertigkeitsnachweis zu erbringen. Das Angebot wurde deshalb ausgeschlossen. Dagegen wendete sich B im Nachprüfungsverfahren und legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Die Ausschreibung sei in der betreffenden Position auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Außerdem würden Sonderanfertigungen nötig, zu denen es keine Nachweise der Gleichwertigkeit, wie Datenblätter, Zeugnisse oder Referenzen gebe.
Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel des B waren erfolglos. Zum einen habe B seine Rügeobliegenheit verletzt. Die handschriftliche Notiz im Leistungsverzeichnis sei versteckt, sodass mit der Kenntnisnahme durch den AG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gerechnet werden konnte. Zum anderen habe es des Nachweises der Gleichwertigkeit des Alternativfabrikates bedurft. Das Leitfabrikat sei kein nicht existierendes Produkt, sondern werde lediglich nicht mehr hergestellt. Anhand der angegebenen technischen Spezifikation sei bestimmbar, wie das Produkt beschaffen sein soll. Deshalb stehe der Erbringung des Nachweises auch nicht entgegen, dass es sich bei einem Alternativfabrikat gegebenenfalls um eine Sonderanfertigung handelt. Gefordert sei lediglich ein Standardprodukt gewesen, das nur in Einzelheiten von der Serienausführung abweicht.
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