Ein Architekt (A) erbrachte für die Sanierung und den Umbau einer Stadtvilla Planungsleistungen. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten vermietete der Bauherr die Villa an eine Werbeagentur (W). W verwendete auf ihrer Homepage eine technische Zeichnung des A zu Werbezwecken in eigener Angelegenheit. Gegenstand der Zeichnung war die Außenansicht der Villa. Der A hatte die Zeichnung ursprünglich dem Bauherrn für Dokumentationszwecke überlassen. Er klagte gegen W auf Unterlassung der Verwendung der Zeichnung und Zahlung von Schadensersatz. W bezweifelte den Urheberrechtsschutz, da die Zeichnung technischer Natur sei und lediglich jahrhundertealte Bauskizzen wiedergebe.
Die Klage des A war erfolgreich. Die Zeichnung sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) geschützt. W müsse die Zeichnung von ihrer Homepage entfernen und Schadensersatz zahlen. Die Verwendung verstoße gegen das Recht des A auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 15, 16 und 19a UrhG. Dass die Zeichnung technischer Natur sei und größtenteils technische Zwänge oder DIN-Normen wiedergebe, ändere daran nichts. Der A habe seinen verbleibenden Gestaltungsspielraum ausgeschöpft, indem er die grafischen Gestaltungsmittel, die Größenverhältnisse und die Dimensionen wählte. Er gestattete die Nutzung ausschließlich gegenüber dem Bauherren und nur für Dokumentationszwecke.
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