Der öffentliche Auftraggeber (AG) ließ sein Gas- und Wasserleitungsnetz von einem Vermessungsingenieur (I) planmäßig erfassen. Als der AG eine Erneuerung und Erweiterung des Leistungsnetzes vornehmen wollte, stellte er Fehler in der Vermessung fest. Er machte Gewährleistungsansprüche geltend. I berief sich auf die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der AG war der Ansicht, dass seine Ansprüche erst nach fünf Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.
Die Klage des AG war erfolglos. Die Gewährleistungsansprüche seien nach zwei Jahren verjährt. Die Frist gelte für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung einer Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür besteht. Die fünfjährige Frist gelte für ein Bauwerk und ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung der Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Durch die Gleichstellung der Planungs- oder Überwachungsleistungen mit der jeweiligen körperlichen Werkleistung (?hierfür?) werde deutlich, dass für die Verjährung entscheidend ist, worin sich die geistige Leistung verwirklicht. Das Leistungsnetz des AG sei zwar ein Bauwerk im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dessen Funktionstüchtigkeit hing allerdings nicht von der Vermessungsleistung des I ab. Etwaige Mängel würden sich nicht im Bauwerk selbst verkörpern.
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