Der Kläger betreibt ein Restaurant mit Außengastronomie am Marktplatz einer Großstadt. Als er den Gastronomiebetrieb übernommen hatte, war bereits seit zwei Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen, der ein Vorhaben zur Errichtung einer unterirdischen Nahverkehrsverbindung genehmigt. Eine Haltestellte sollte unterhalb des Marktplatzes errichtet werden. Die Bauarbeiten verursachten erhebliche Emissionen. Der Kläger verlangte vom Bauunternehmen eine Entschädigung in Höhe von 100.000 Euro, da die Bauarbeiten unter anderem die von der TA-Lärm festgesetzten Grenzwerte überschritten.
Die Klage war erfolglos. Für zivilrechtliche Ansprüche gegen das Bauunternehmen gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehe kein Raum. Der Kläger müsse zunächst die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Rechte geltend machen. Irrelevant sei, wann er die Gastronomie übernommen hat. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses beurteile sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses. § 75 Abs. 2 S. 2 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ermöglichen nachträgliche Schutzanordnungen und gegebenenfalls Ausgleichansprüche. Es sei dem Kläger unbenommen, auf den Vollzug der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Schutzvorkehrungen zu bestehen und ein behördliches Einschreiten gegenüber dem Bauunternehmen zu erzwingen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht schutzwürdig.
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