BAURECHT

Zur verlängerten Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 26 U 37/06

Ein Bauunternehmen (B) errichtete für den Auftraggeber (AG) eine Lagerhalle. B beauftragte einen Subunternehmer und setzte auf der Baustelle einen Polier zur Überwachung ein. Gegen die Restwerklohnforderung des B in Höhe von ca. 200.000 Euro machte der AG Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ortbetonstützen geltend. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Stahlkörbe eine Betonüberdeckung von lediglich 0,2 cm anstatt 2,5 cm aufwiesen. Der B berief sich auf Verjährung. Der AG war der Auffassung, dass die Verjährungsfrist wegen Organisationsverschuldens auf 30 Jahre verlängert sei.

Die Restwerklohnklage des B war erfolgreich. Die Mängelansprüche des AG seien verjährt. Die Verjährung könnte zwar verlängert sein, wenn sich der Auftragnehmer bloß durch Arbeitsteilung des Vorwurfes eines arglistigen Verschweigens eines Mangels entziehen wollte. Die Art des Mangels könne insoweit ein Indiz für eine fehlerhafte Organisation sein. Laut Sachverständigengutachten hätte der Polier die mangelhafte Betonüberdeckung nach Erstellung der Schalung und vor dem Eingießen des Betons bemerken müssen. Das reiche aber nicht aus, um eine mit dem arglistigen Verschweigen eines Mangels vergleichbare Verletzung der Organisationsobliegenheit des B festzustellen. Es bedürfe mehr als eines Baumangels, der bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung hätte festgestellt werden können. Für die fehlerhafte Bauüberwachung gäbe es eine Vielzahl von Fehlerquellen. Der B habe das Subunternehmen mehrmals beauftragt und auf dessen Leistung vertraut. Es handele sich um ein Einzelfallversagen.

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