BAURECHT

Zur sittenwidrigen Preisspekulation durch überhöhte Einheitspreise

OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2009, Az.: 4 U 1070/09

Der öffentliche Auftraggeber (AG) schrieb den Neubau einer Halle aus. Das Bauunternehmen (B) erhielt den Zuschlag über ca. 2,5 Mio Euro. Im Leistungsverzeichnis hatte B bei der Position ?Unterstützungskörbe: 5 kg? einen Einheitspreis von 843 Euro/kg eingetragen. Die übrigen Bieter forderten durchschnittlich lediglich 6,15 Euro. Letztlich wurden ca. 530 kg Baustahl verbaut. Der B forderte daher unter Zugrundelegung des Einheitspreises abzüglich eines geringen Nachlasses ca. 500.000 Euro Restwerklohn. Der AG verweigerte die Zahlung unter Berufung auf eine sittenwidrige Preisspekulation.

Die Restwerklohnklage war nicht erfolgreich. Die Einheitspreise übersteigen das Maß der Sittlichkeit, auch wenn der Gesamtpreis trotz der Mengenmehrung nicht anstößig erscheine. Dem B sei es wegen des bauvertraglichen Kooperationsgebotes verwehrt, Ausschreibungsfehler für unangemessene Gewinne auszunutzen, anstatt darüber aufzuklären. Laut eines Sachverständigengutachtens seien die Einheitspreise um das 421-faches erhöht. Ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des B werde vermutet. Nach Aussagen des B habe er zwar mit einer derartigen Mehrmenge nicht gerechnet. Er räumte aber ein, bei anderen Positionen auf jeglichen Gewinn verzichtet zu haben. Dadurch habe er das Vergabeverfahren bewusst missbraucht.

Die Studienplatzklage

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