Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb ein Verkehrsbauvorhaben europaweit aus. Der klagende Bieter (B) reichte sein Angebot fristgerecht ein. Der AG teilte dem B am 06.10.2009 mit, dass er nicht den geforderten Eignungsnachweis vorgelegt habe und sein Angebot daher ausgeschlossen wird. Das rügte B noch am gleichen Tag. Am 13.10.2009 teilte der AG mit, an seiner Entscheidung festzuhalten. B stellte erst am 06.11.2009, 24 Tage später, einen Nachprüfungsantrag. Der AG hielt den Nachprüfungsantrag wegen Überschreitung der 15-Tage-Frist für verfristet.
Die Vergabekammer erachtete den Nachprüfungsantrag für zulässig. Zwar müsse ein solcher Antrag gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) innerhalb einer 15-Tage- Frist nach Eingang der Mitteilung des AG, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Allerdings beginne die Frist nur zu laufen, wenn die Vergabebekanntmachungen genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können, enthalte. Das ergebe sich aus Anhang VII der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG. Diese Vorgaben seien hier nicht erfüllt worden.
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