Ein Bauherr (AG) beauftragte einen Architekten (A) für den Umbau seines Wohnhauses mit Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 8 gemäß § 15 HOAI. Er rügte Planungs- und Bauüberwachungsfehler sowie Bausummenüberschreitung. Mit Schreiben vom 18.12.2002 setzte er dem A unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung. Einen Monat später erteilte er dem A ein Baustellenverbot, forderte unter Klageandrohung die Herausgabe der Schlüssel und kündigte eine fristlose Kündigung nebst Begründung an. Die Kündigung erfolgte am 09.01.2003. Am 09.01.2008 erhob der AG gegen A Klage auf Schadensersatz in Höhe von ca. 150.000 Euro.
Die Klage war nicht erfolgreich. Die Forderung des AG sei verjährt. Die Verjährung habe bereits durch die endgültige und ernsthafte Ablehnung der Leistung begonnen, die in der Erteilung des Baustellenverbotes vom 19.12.2002 zu sehen sei. Für den A sei ersichtlich gewesen, dass er keine Leistungen mehr erbringen sollte. Der AG hätte die Forderung daher bis spätestens 31.12.2007 geltend machen müssen.
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