ARCHITEKTENRECHT

Rechtsfolgen eines fehlenden Bautagebuches

KG Berlin, Urteil vom 16.03.2010, Az.: 7 U 53/08

Ein Architekt (A) war in drei Bauvorhaben mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI a.F. beauftragt. Als er sein Honorar forderte, wendete der Bauherr (AG) unter anderem ein, dass A kein Bautagebuch geführt habe. Das wäre für Auseinandersetzungen mit den Baufirmen über eventuelle Zusatzvergütungen hilfreich gewesen. Er kürzte das Honorar für die Leistungsphase 8.

Der Einwand des AG auf die Honorarklage des A war nicht erfolgreich. Es könne dahinstehen, ob der A ein Bautagebuch geführt hat oder nicht. Im zugrunde liegenden Vertrag war die Erbbringung von denjenigen Grundleistungen vereinbart, die die Baumaßnahme erfordert. Das Führen eines Bautagebuches sei für die Baumaßnahme (hier die Modernisierung, Instandsetzung und der Dachausbau) nicht erforderlich und daher nicht vertraglich geschuldet gewesen. Der A könne sich allenfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Bauüberwachung nicht dokumentieren kann. Zur Erfüllung des Vertrages, insbesondere der Leistungsphase 8, sei das Führen eines Bautagebuches aber nicht notwendig.

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