Die Stadtwerke (S) einer Kommune ließen ihr Kanalsystem durch umfassende Rohrvortriebsarbeiten erweitern und erneuern. In dem dicht besiedelten Stadtgebiet kam es oberhalb der Rohrtrasse zu erheblichen Rissbildungen an den Fassaden einiger Gebäude. Die Eigentümer verlangten mit ihrer Klage umfassenden Schadensersatz. S wandte ein, dass sich die Gebäude ohnehin in einem sanierungsbedürftigen Zustand befunden haben.
Die Klage war nicht erfolgreich. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 904 S. 2, 906 Abs. 2 S. 2 BGB und § 14 S. 2 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImschG) könne die Beklagte als ?Benutzer? des beeinträchtigenden Grundstücks zwar verschuldensunabhängig zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld verpflichtet sein. Die Risse ließen sich auch auf die Rohrvortriebsarbeiten zurückführen. Allerdings müsse nach den Regeln des Vorteilsausgleichs die Sanierungsbedürftigkeit der Gebäude berücksichtigt werden. Die Kläger müssen sich auf einen Ausgleichsanspruch dasjenige anrechnen lassen, was ihnen als Werterhöhung gegenüber dem ursprünglichen, hier sanierungsbedürftigen Zustand zukommt. Das entspreche dem Ausgleich desjenigen Zeitraums, den die Gebäude frühzeitiger Instand gesetzt werden müssen.
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