Ein Bauunternehmer (B) gründete mit der I-GmbH eine ARGE. Als Bietergemeinschaft erhielten sie den Zuschlag in einer öffentlichen Ausschreibung. Die I-GmbH schied anschließend aus der ARGE aus, unterzeichnete aber gleichwohl kurz darauf mit dem B gemeinsam den Werkvertrag. Nachdem die I-GmbH Insolvenz anmeldete, machte B die Werklohnforderung alleine geltend.
Die Werklohnklage war erfolglos. Der B könne die Werklohnforderung nicht ohne die I-GmbH geltend machen. Die I-GmbH sei ARGE-Partnerin des B. Die Unterzeichnung des Werkvertrages habe konstitutive Wirkung, weshalb die ARGE neu gegründet worden sei. Die Beteiligten hätten durch schlüssiges Verhalten ihren Willen auf wechselseitige Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks bekundet. Irrelevant sei, dass der Vertragsabschluss ohnehin durch Zuschlagserteilung stattfand. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe die ARGE mit den bisherigen Partnern als Liquidationsgesellschaft fort. Der B sei als einzelner Gesellschafter nicht klagebefugt.
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