BAURECHT

Werklieferungsvertrag: HGB-Rügepflicht beachten!

BGH, Urteil vom 09.02.2010, Az.: X ZR 82/07

Ein Straßenbauunternehmen (AG) benötigte für den Transport einer Fräsmaschine (Typ W 1000 F) einen Tiefladesattelauflieger. Der Auftragnehmer (AN) sollte einen geeigneten zweiachsigen Auflieger bauen. Der AG überreichte ihm dazu die Dokumentation der Fräsmaschine. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme platzten beim Transport mehrfach die Reifen. Ursächlich waren die Überschreitung der Achslast der Hinterachse und eine Fehlkonstruktion Ladefläche. Der AG verlangte mit seiner Klage die Rückabwicklung des Vertrages.

Über die Klage wurde noch nicht abschließend entschieden. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass auf den Vertrag Kaufrecht anzuwenden sei, da die Lieferung einer zu erzeugenden bzw. herzustellenden beweglichen Sache im Sinne von § 651 S. 1 BGB geschuldet war. Das Werkvertragsrecht finde im Falle von Sonderanfertigungen (?nicht vertretbaren Sachen?) lediglich ergänzend Anwendung, auch wenn im Vorfeld Konstruktions- und Planungsleistungen zu erbringen sind. Das Oberlandesgericht müsse aber prüfen, ob der Kläger seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Abs.1, 3 Handelsgesetzbuch (HGB) nachgekommen ist. Ist das nicht der Fall, könnte sich der AG unter Umständen nicht auf den vorliegenden Mangel berufen.

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