VERGABERECHT

Hohe Anforderungen an die Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Vergabefehlers

BGH, Urteil vom 26.01.2010, Az.: X ZR 86/08

Ein Landkreis (AG) schrieb die Entsorgung von Abfall europaweit aus. Er schätzte die zu entsorgenden Mengen auf 13.250 t pro Jahr. Für das beauftragte Entsorgungsunternehmen (AN) war nicht erkennbar, dass es sich bei der Mengenangabe lediglich um eine Schätzung handelte. Als in zwei aufeinander folgenden Jahren tatsächlich jeweils ca. 18.200 t Abfall zu entsorgen waren, verlangte der AN ca. 480.000 Euro Schadensersatz. Der AG habe seine vergaberechtliche Pflicht zur eindeutigen Leistungsbeschreibung verletzt.

Die Klage des AN war nicht erfolgreich. Der AG habe zwar gegen die sich aus § 8 Nr. 1 VOL/A ergebende Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verstoßen. Den Bietern dürfe kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden. Der AG hätte daher erkennbar machen müssen, dass er die angegebenen Mengen nur grob geschätzt hatte. Der Vergaberechtsverstoß müsse für einen Schaden aber ursächlich sein. Der AN müsse beweisen, inwieweit er bei einer Vergabe ohne Pflichtverletzungen anders kalkuliert hätte. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass er den Zuschlag auf dieses Angebot erhalten hätte. Ein Privatgutachten, das nur den Mehraufwand beziffert, sei unzureichend.

Die Studienplatzklage

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