Ein Prüfingenieur (P) für Baustatik wurde im Rahmen der Generalinstandsetzung einer Talsperre von einem Thüringer Landkreis mit der Prüfung des Standsicherheitsnachweises beauftragt. Die Prüfgebühren sollte er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung direkt bei dem damaligen Bauherrn und Verwalter der Talsperre (V) erheben. P und V schlossen dafür einen Ingenieurvertrag. Als V nicht zahlte, erhob P Klage.
Die Klage war nicht erfolgreich. Gemäß den Regelungen der Baugebührenverordnung (§ 2 Abs. 2 BauGVO) schulde ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde die Vergütung. Ein anders lautender Ingenieurvertrag sei wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Regelungen nichtig. Der P hätte sein Honorar daher von Anfang an beim Landkreis geltend machen sollen. Mittlerweile konnte sich der Landkreis aber auf Verjährung der Honoraransprüche berufen.
Ein Fachplaner (F) wurde im Jahr 1992 im Rahmen des Um- und Neubaus eines Geronto-Psychiatrischen Pflegeheims mit den Leistungsphasen 1 und 2 gemäß ... mehr
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb für eine Gebäudesanierung den Austausch von Holzfenstern aus. Aus den Vergabeunterlagen ließ sich nicht ... mehr
Eine Gemeinde errichtete im November 1994 eine Sport- und Freizeithalle. Die Halle wurde dreimal wöchentlich für den Sportunterricht der örtlichen ... mehr