Ein Prüfingenieur (P) für Baustatik wurde im Rahmen der Generalinstandsetzung einer Talsperre von einem Thüringer Landkreis mit der Prüfung des Standsicherheitsnachweises beauftragt. Die Prüfgebühren sollte er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung direkt bei dem damaligen Bauherrn und Verwalter der Talsperre (V) erheben. P und V schlossen dafür einen Ingenieurvertrag. Als V nicht zahlte, erhob P Klage.
Die Klage war nicht erfolgreich. Gemäß den Regelungen der Baugebührenverordnung (§ 2 Abs. 2 BauGVO) schulde ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde die Vergütung. Ein anders lautender Ingenieurvertrag sei wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Regelungen nichtig. Der P hätte sein Honorar daher von Anfang an beim Landkreis geltend machen sollen. Mittlerweile konnte sich der Landkreis aber auf Verjährung der Honoraransprüche berufen.
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