Ein Hauseigentümer (AG) ließ von einem Treppenbauer (T) eine Buchenholztreppe errichten. Später sollte die Treppe im Obergeschoss weitergeführt werden. Noch während der Montage stellte AG diverse Mängel fest, die ein Sachverständigter (SV) bestätigte. Der SV führte aus, dass die Mängel im eingebauten Zustand nicht zu beheben seien. Statt des Aus- und erneuten Einbaus genüge aber eine angemessene Wertminderung von 15 %. T erklärte seine Bereitschaft zur Nachbesserung, verweigerte aber den Aus- und Einbau. Der AG kündigte den Vertrag aus wichtigem Grund und verlangte von T Schadensersatz.
Die Klage war erfolgreich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der AG jedes Nachbesserungsangebot des T zurückweisen dürfen, nachdem dieser den Aus- und erneuten Einbau verweigert hatte. Die Einschätzung des SV, der AG müsse sich mit einer Minderung zufrieden geben, sei gänzlich irrelevant. Es wurde eindeutig festgestellt, dass die Mängelbeseitigung möglich ist, aber nur durch den Aus- und Einbau realisiert werden könne. Die Unverhältnismäßigkeit der dadurch entstehenden Kosten könne allein das Gericht feststellen. Da das nicht geschah, müsse sich der AG nicht auf eine Minderung verweisen lassen.
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