Ein Architektenbüro wurde im Rahmen des Neubaus einer Solarwafer-Produktionsstätte als Subplaner (SP) u.a. mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung beauftragt. Später kündigte der Generalplaner (GP) dem SP aus wichtigem Grund. Einige Monate danach aktualisierte der SP seine Homepage mit Informationen zu dem Projekt unter der Rubrik „Aktuelles/Projekte – Under Construction“. Der GP hielt das für unlautere Werbung. Die Darstellung als Referenzobjekt sei irreführend, weil der SP nicht sämtliche Architektenleistungen erbracht hat. Der GP begehrte im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung.
Der Antrag war nicht erfolgreich. Die Internetdarstellung des SP sei keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Hinweis auf das Bauprojekt sei zwar als Referenz einzuordnen. Es könne aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der SP vorgibt, sämtliche Architektenleistungen erbracht zu haben. Für die Besucher der Homepage und potentiellen Auftraggeber stünden planerische und gestalterische Leistungen im Vordergrund. An Leistungen der Generalplanung (Koordinierungsleistungen) oder Leistungen der Fachplanung zur technischen Einrichtung werde nicht gedacht.
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