Ein Ingenieurbüro (I) wurde für eine Landschaftssanierung mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragt. Es sollte die Einkapselung eines Teersees (Ansammlung giftiger Abfälle der Braunkohleindustrie) mit Oberflächenabdichtung nach dem System der bewehrten Erde (Verbundkörper aus Bewehrung und Boden) errichtet werden. Der mit der Erstellung eines Bruch- und Verformungsnachweises als Standsicherheitsnachweis betraute geotechnische Berater (gB) bescheinigte der Planung ein „labiles Gleichgewicht“. Noch während der Generalunternehmer (GU) das Bauwerk errichtete, platzte eine Abdichtung und erhebliche Mengen Teer traten aus. Der Auftraggeber nahm alle Beteiligten auf Schadensersatz in Höhe von 2,8 Mio Euro in Anspruch.
Die Klage war erfolgreich. I, der gB und GU haften gesamtschuldnerisch. I habe kein dauerhaft standsicheres Bauwerk geplant. Die Beurteilung des gB sei nicht ausreichend, weil der Betrachtung kein beschönigender „best case“ zu Grunde gelegt werden dürfe. Das Bauwerk müsse auch widrigsten Bedingungen standhalten. Die Beurteilung müsse vom „worst case“ ausgehen. Dem GU unterlief ein Ausführungsfehler. Die Mängel wurden letztlich durch ein anderes Abdichtungskonzept, das den Einsatz von Bohrpfählen und einer darauf lagernden Betonplatte als freitragende, biegesteife Überdeckung vorsah, beseitigt.
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