Ein privater Bauherr (B) beauftragte einen Architekten (A) für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA). Eine darin enthaltene Klausel regelte folgendes: "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig." Später kam es zwischen den Parteien wegen Schallschutzmängeln, Rissbildungen und Feuchtigkeit im Keller zum Streit. B rechnete gegenüber der Honorarforderung des A mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung auf. A klagte auf Zahlung des vollen Honorars.
Die Klage war nicht erfolgreich. Die Klausel sei entgegen einer vielfach in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung unwirksam, weil sie B unangemessen benachteilige. Die Benachteiligung liege vor, weil der Besteller in einem Abrechnungsverhältnis durch das Aufrechnungsverbot gezwungen wird, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungskosten zustehen. Hierdurch werde das vertragliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung in unzumutbarer Weise verschoben. B könne sich schließlich ebenso gut auf sein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 BGB berufen, das in AGB keineswegs ausgeschlossen werden dürfe.
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