Eine Familie (F) schloss mit einem Bauträger (Bt) einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Preis von 740.000 Euro. Im Verkaufsprospekt war das Anwesen als exklusives, großzügiges Einfamilienhaus mit großzügigem Privatgarten beschrieben. Auf dem Lageplan war zur Nachbarbebauung ein Abstand von 1m Breite eingetragen. Nach der Errichtung betrug der Abstand nur 0,5m. Ein Zugang zum Garten war nur noch über die Terrassentür des Wohnzimmers oder über die Garage möglich. F begehrte die Minderung des Kaufpreises um 13.900 Euro. Das entsprach dem Wert der Garage, die für den Pkw nicht uneingeschränkt genutzt werden konnte.
Die darauf gerichtete Klage der F war teilweise erfolgreich. Der F stehe nach freier Schätzung des Gerichts gemäß § 638 Abs. 3 S. 2 BGB nur eine Minderung in Höhe von 1% des Kaufpreises, also 7.400 Euro zu. Redlicherweise habe F aufgrund der Beschreibung im Verkaufsprospekt erwarten dürfen, dass das Grundstück samt Bebauung einen ausreichend breiten Zugang zum Garten aufweist. Das ergebe sich nach interessengerechter Auslegung im Sinne der Verkehrsanschauung. Auch der Lageplan habe – wenn auch aufgrund des Maßstabs von 1:1000 nur sehr klein – deutlich einen Zugang zum Garten erkennen lassen. Die vorhandenen Zugangsmöglichkeiten seien in keinem Fall auf Dauer gebrauchstauglich.
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