Ein Generalunternehmer (GU) wurde mit Tiefbauarbeiten beauftragt. Der örtliche Wasserversorger übergab ihm Bestandspläne über die Lage der Wasserleitungen. Gleichzeitig wies er den GU darauf hin, dass die Pläne ungenau sind und ein Sicherheitsabstand von 3m eingehalten werden solle. Der Subunternehmer (SU) beschädigte beim Einrammen von Spundbohlen eine Trinkwasserleistung, weil er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, sondern sich auf Düker-Warnhinweisschilder verlassen hatte. Der Wasserversorger klagte gegen GU und SU auf Schadensersatz.
Die Klage war teilweise erfolgreich. Den Wasserversorger treffe ein 50%iges Mitverschulden, weil er fehlerhafte Bestandspläne zur Verfügung gestellt hatte. Der SU hafte, weil er unmittelbar für die Beschädigung verantwortlich sei. Der GU müsse ebenfalls für den Schaden einstehen, weil er den SU entweder nicht über die Ungenauigkeit der Pläne aufgeklärt und ihm den Hinweis zum Sicherheitsabstand nicht mitgeteilt hat oder aber eine sorgfältige Überwachung der Bauarbeiten versäumte. Der GU könne sich nicht gänzlich seiner Verkehrssicherungspflicht durch die Einschaltung eines SU entziehen. Selbst bei wirksamer Übertragung der Aufgaben und Verkehrssicherungspflichten müsse er die Bauarbeiten überwachen und notfalls eingreifen.
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