Eine Baufirma (AN) wurde vom Bauherrn (AG) mit der Durchführung von Estrich- und Trockenbauarbeiten beauftragt. Als der AG nach Fertigstellung der Bauarbeiten die Schlussrechnung des AN bekam, wendete er ein, dass diverse Mängel bestünden, die er kurzfristig selbst beheben müsse. Er rechnete die nach eigener Schätzung erforderlichen Kosten mit dem vollen Restwerklohn des AN auf. Als ein Gutachter später feststellte, dass die Mängel wesentlich erheblicher sind und die Beseitigung um ein vielfaches teurer wird, verlangte der AG erneut Kostenerstattung vom AN.
Das Oberlandesgericht wies die Ansprüche zurück, weil der AG u.a. keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Es wurde aber festgestellt, dass die erstmalige Aufforderung zur Kostenerstattung und anschließende Aufrechnungserklärung keine Bindungswirkung entfaltet habe. Der AN habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass er später nicht mehr wegen des Mangels in Anspruch genommen wird. Der AG habe keine entsprechende Erklärung abgegeben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der AN mittlerweile Dispositionen getroffen hat, die der Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs entgegenstehen.
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