Ein Architektenbüro (A) wurde für die Errichtung mehrerer Reihenhäuser mit Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt. A übersandte dem Bauherrn (B) die Entwurfspläne zunächst als PDF-Dateien per E-Mail. Später übergab A dem B eine Mappe mit DIN-A3-Ausdrucken im Maßstab 1:100. Weil es zwischen den Parteien zum Streit kam, klagte A auf Zahlung seines Honorars. B monierte u.a. das Format der Entwurfspläne.
Die Klage war erfolgreich. Die Übergabe der Entwurfspläne in digitaler Form als PDF-Dateien entspreche mittlerweile dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung. Dem stehe nicht entgegen, dass § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HOAI a.F. die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs verlangt. Auch der Maßstab der Entwürfe sei gerade in Hinblick darauf, dass B von A die Übergabe in handlichem Format verlangte, nicht zu beanstanden. Der Maßstab 1:50 bis 1:20 gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 HOAI a.F. gelte lediglich bei raumbildenden Ausbauten.
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