Ein Architektenbüro (A) wurde für die Errichtung mehrerer Reihenhäuser mit Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt. A übersandte dem Bauherrn (B) die Entwurfspläne zunächst als PDF-Dateien per E-Mail. Später übergab A dem B eine Mappe mit DIN-A3-Ausdrucken im Maßstab 1:100. Weil es zwischen den Parteien zum Streit kam, klagte A auf Zahlung seines Honorars. B monierte u.a. das Format der Entwurfspläne.
Die Klage war erfolgreich. Die Übergabe der Entwurfspläne in digitaler Form als PDF-Dateien entspreche mittlerweile dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung. Dem stehe nicht entgegen, dass § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HOAI a.F. die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs verlangt. Auch der Maßstab der Entwürfe sei gerade in Hinblick darauf, dass B von A die Übergabe in handlichem Format verlangte, nicht zu beanstanden. Der Maßstab 1:50 bis 1:20 gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 HOAI a.F. gelte lediglich bei raumbildenden Ausbauten.
Ein Architekt (A) erbrachte für den Bauherrn (B) Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Obwohl die Baugenehmigung noch ... mehr
Ein Bauträger (AN) errichtete für einen Auftraggeber (AG) vier Neubauwohnungen. Im Vorfeld hatte der AN in einem Prospekt, in Werbeanzeigen und auf ... mehr
Der Thüringer Landtag hatte sich im Oktober 2007 mit den Umweltbelastungen durch den Kalibergbau im Grenzgebiet von Hessen und Thüringen befasst. Am ... mehr