ARCHITEKTENRECHT

Architekt muss über die konkrete Geeignetheit von Baumaterialen aufklären!

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.2011, Az.: 5 U 297/11

Für die Errichtung eines Einfamilienhauses empfahl ein Architekt (A) den Einbau von Fenstern mit Rahmen aus Kiefernholz anstatt, wie in der Baubeschreibung vorgesehen, aus Meranti- oder Teakholz. Einige Jahre nach dem Einbau entdeckte der Bauherr (B) insbesondere an der stark bewitterten Hausseite umfangreiche Fäulnis an den Fensterrahmen. B hatte die Fenster in den vergangen Jahren nicht ein einziges Mal gepflegt oder gestrichen. Mit seiner Klage verlangte er von A Schadensersatz in Höhe von ca. 15.000 Euro für einen Austausch der Fenster.

Die Klage war erfolgreich. A habe seine Hinweis- und Beratungspflichten verletzt. Laut einem Gutachten könne Kiefernholz zwar für Außenfenster verwendet werden. Je nach Sonneneinstrahlung und sonstiger Bewitterung sei das aber nicht empfehlenswert. Die Beratung des A hätte daher zwingend mit dem Hinweis verbunden sein müssen, dass das Holz besonders bei starker Witterung pflegeintensiv ist und regelmäßige Schutzanstriche in relativ kurzen Zeitabständen von ca. 2 Jahren nötig würden. Nicht jeder Bauherr sei nämlich bereit, die Kosten und Mühen solcher Nachsorge auf sich zu nehmen.

Die Studienplatzklage

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