Ein Bauherr (B) beauftragte einen Architekten (A) für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Abweichend von der Genehmigungsplanung sah die Ausführungsplanung für das Treppenhaus je Stockwerk nur 15 anstatt 16 Treppenstufen vor. Das führte dazu, dass die bauordnungsrechtlich zulässige Stufenhöhe von 19 cm überschritten wurde und das gesamte Treppenhaus umgebaut werden musste. B verlangte dafür von A Schadensersatz in Höhe von ca. 180.000 Euro. A wendete ein, dass B den offensichtlichen Fehler hätte leicht erkennen könne und sich ein 50%iges Mitverschulden anrechnen lassen müsse.
Die Klage war erfolgreich. B treffe kein Mitverschulden. A sei für die fehlerhafte Planung allein verantwortlich und müsse den vollen Schaden tragen. B sei nicht verpflichtet, die Pläne einer Prüfung zu unterziehen. Es spiele keine Rolle, dass B keine Bauüberwachung hat vornehmen lassen. A hätte ebenso keine Überprüfung seiner Planung von einem bauüberwachenden Architekten verlangen können.
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