Ein privater Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (BU) mit der Sanierung eines Mehrfamilienhauses gegen eindringende Feuchtigkeit im Kellerbereich. Der BU nahm sowohl eine Außenabdichtung als auch eine Innenabdichtung des Gebäudes vor. Für die Innenabdichtung fertigte er eine Horizontalsperre und eine Hohlkehle. Nach Rechnungslegung kam es zwischen den Parteien zum Streit. B meinte, dass die Innenabdichtung völlig unnötig und er von BU insoweit nicht beraten worden sei. Der BU berief sich darauf, dass der B explizit den Wunsch nach der Innenabdichtung geäußert habe.
Das Gericht folgte unter der Einschätzung eines Sachverständigen der Auffassung des B. Eine fachlich richtige Herstellung der Außenabdichtung sei aus technischer Sicht für die Trockenlegung des Kellers ausreichend. Die Innenabdichtung sei entbehrlich und sogar kontraproduktiv, weil das Mauerwerk nicht austrocknen könne. Außerdem mache die Hohlkehle keinen Sinn, weil das Gebäude keine durchgehende Sohlplatte aufweist. Der BU hätte den B über die Sinnhaftigkeit der zusätzlichen Sanierungsmaßnahme aufklären müssen. An der Aufklärungspflicht ändere sich nichts, wenn der B den Wunsch nach einer bestimmten Maßnahme äußert.
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