Ein Auftragnehmer (AN) führte für den Auftraggeber (AG) Aushub- und Rohbauarbeiten für die Errichtung eines Anbaus durch. Aufgrund von starken Regenfällen bildete sich auf der Betondecke des Rohbaus eine Pfütze und Wasser drang in den Spalt zwischen Anbau und bestehendem Gebäude. Der AG verlangte vom AN Schadensersatz für die Wasserschäden. Sein Architekt habe einen Polier des AN vergeblich angewiesen, ein Mörtelband anzubringen und Bohrungen auszuführen. Der AN entgegnete, dass diese Maßnahmen nutzlos gewesen wären. Allenfalls ein Notdach hätte den Schaden verhindern können. Die dafür ersparten Kosten müsse sich der AG jedenfalls anrechnen lassen.
Die Schadensersatzklage des AG war erfolgreich. Der AN habe eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, weil er die Anweisung des Architekten nicht umsetzte oder zumindest nicht über die Ungeeignetheit der Maßnahmen aufklärte. Der Wasserschaden hätte in jedem Fall verhindert werden können. Die ersparten Kosten für ein Notdach müsse sich der AG nicht anrechnen lassen, weil er insoweit keine zusätzlich Vergütung an den AN hätte zahlen müssen. Der AN habe durch die beauftragten Bauarbeiten in die bisherige Entwässerungssituation des Gebäudes eingegriffen und schulde aufgrund des Vertrages ohnehin notwendige Schutzmaßnahmen.
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