Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb die Vergabe von Leistungen losweise im Offenen Verfahren aus. Ein Bieter (B) reichte Angebote für mehrere Lose ein und erklärte in den Angebotsunterlagen, 7% Rabatt zu gewähren, wenn er auf alle seine Angebote den Zuschlag erhält. Im Begleitschreiben zu den Angeboten sprach er hingegen von einem Rabatt in Höhe von 9%. Als preisgünstigster Bieter erhielt B den Zuschlag. Ein unterlegener Mitbewerber stellte Nachprüfungsantrag.
Der Antrag war erfolgreich. Die Wertung der Angebote müsse unter Nichtberücksichtigung des Preisnachlasses wiederholt werden. Das Anschreiben des B sei Bestandteil seiner Angebote. Sofern es relevante Inhalte wie Angebotspreis oder Lieferfristen enthält, müsse es die Vergabestelle nach Auslegung im Gesamtkontext berücksichtigen. Ergeben sich Widersprüche bei den Preisangaben und ist der tatsächliche Preis nicht erkennbar, dürfe das Angebot grundsätzlich nicht gewertet werden. Dadurch soll Manipulationen begegnet werden. Andernfalls hätte es der B in der Hand, die Auskömmlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit seines Angebotes je nach Lage des Ausschreibungsverfahrens herzustellen.
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