Ein Architekt (A) erstellte für einen Investor (I) absprachegemäß akquisitorisch mehrere Pläne für den Umbau eines Motoparks. Im Anschluss übergab I dem A Lagepläne der Rennstrecke und bat um die Planung einer neuen Tribünenanlage. Daraufhin übersandte A einen Vertragsentwurf, den der I nicht unterschrieb. Kurze Zeit später wurden dennoch Details der Planung besprochen und ein Bodengutachter beauftragt. Auf Anforderung des I übersandte A für eine Planungsvariante die vollständigen Bauantragsunterlagen. Der I erstellte daraufhin einen Verkaufsprospekt. Als A Honorar verlangte, berief sich der mittlerweile insolvente I auf entgeltfreie Akquisition.
Jedoch ohne Erfolg, denn das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof folgten der Auffassung des I nicht. Es bestehe ein entgeltlicher Architektenvertrag. Zwar sei die Akquisition gerade bei Großbauprojekten nicht unüblich. Im Allgemeinen sei darunter zu verstehen, dass sich ein Architekt mit einer Planungslösung vorstellt und in anschließenden Gesprächen unter Umständen Änderungen oder Verbesserungen entwickelt werden. Der potentielle Auftraggeber müsse zweifelsfrei erklären, dass der Architekt die Planungslösung fortentwickeln und die Architektenleistung erbringen soll. Der A habe durch Übersendung des Vertragsentwurfs deutlich gemacht, nicht unentgeltlich arbeiten zu wollen. Dennoch fanden vor diesem Hintergrund erneute Gesprächen statt, in denen sich I für eine konkrete Planungsvariante entschied. Spätestens in der Anforderung der Bauantragsunterlagen liege die stillschweigende Annahme des übersandten Vertragsentwurfs und die Akquisitionsphase wurde beendet.
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