Eine Gemeinde (G) beauftragte für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses einen Architekten (A) mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Nach der Fertigstellung und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist fand eine Baubegehung statt. A rügte die festgestellten Mängel gegenüber den Bauunternehmen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zeigten sich im Sockelbereich des Gebäudes Feuchtigkeitsschäden. Die G forderte von A Schadensersatz wegen mangelnder Objektbetreuung. A hätte auch die verdeckten, nicht sichtbaren Mängel erkennen und beseitigen lassen müssen.
Die Schadensersatzklage war erfolglos. Zunächst bestehe entgegen der Auffassung der G im Regelfall keine allgemeine Pflicht des Objektüberwachers, das nach seiner Planung errichtete und von ihm überwachte Bauvorhaben ohne konkrete Anhaltspunkte auf versteckte Mängel zu untersuchen. Die vorliegenden Mängel hätten zur weitergehenden Prüfung keinen Anlass gegeben. Das punktuelle Schadensbild beschränkte sich auf Mängel, die sich durch kleinere Restleistungen beheben ließen. G sei insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei einer Untersuchung der Ursachen der gefundenen Mängel auch die verdeckten Mängel ans Licht gekommen wären, nicht nachgekommen.
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