Eine Fachfirma (AN) war mit der Herstellung einer Treppenanlage beauftragt. Die zugrunde liegende Planung hatte ein vom Bauherrn (B) beauftragter Architekt erstellt. Die behördliche Genehmigung lag vor. Nach Fertigstellung machte der AN Restwerklohn geltend. B wendete ein, dass die Treppenanlage nicht der Landesbauordnung entspreche. Für die Verkehrssicherheit fehlten die erforderlichen Zwischenhandläufe. Die Treppenanlage lade den Benutzer geradezu zu einer Querbegehung ein, wodurch die Sturzgefahr gesteigert werde.
Das Oberlandesgericht hielt den Einwand des B für berechtigt. Der AN hätte als Fachfirma erkennen müssen, dass die Treppe nicht den bauordnungsrechtlichen Vorgaben genügt und nicht verkehrssicher ist. Der AN hätte den B darauf hinweisen müssen, um sich von einer Haftung freizuzeichnen. Die behördliche Genehmigung der Pläne ändere an der Beurteilung nichts. Allerdings trage der B ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3, weil er sich die Fehler seines Architekten zurechnen lassen müsse. Die Planungsverantwortung und damit die Beurteilung der Rechtskonformität hätten in erster Line beim Architekten gelegen.
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