Eine Generalunternehmerin (GU) beauftragte einen Subunternehmer (SU) unter Geltung der VOB/B mit dem Einbau von Holzfenstern in einen Rohbau. Als Vertreter der GU war im Verhandlungsprotokoll, das Vertragsbestandteil war, deren Geschäftsführer angegeben. Die Abwicklung des Bauvorhabens übernahm der Bauleiter der GU. Der SU vergewisserte sich beim Bauleiter, ob aufgrund der Rohbaukonstruktion mit nachträglichen Deckendurchbiegungen gerechnet werden müsse. Der Bauleiter erklärte, dass Durchbiegungen im Falle ihres Auftretens durch Zugbänder ausgeglichen würden. Nach Einbau der Fenster traten Undichtigkeiten auf, die ein Sachverständiger darauf zurückführte, dass die Möglichkeit der Deckendurchbiegung beim Einbau der Fenster nicht hinreichend beachtet wurde. Die GU machte im Wege des Regresses Schadensersatz geltend.
Die darauf gerichtete Klage war erfolgreich. Der SU könne sich nicht auf die Zusagen des Bauleiters berufen und müsse für die Undichtigkeit der Fenster einstehen. Die Zusage des Bauleiters bedeute keine für die GU rechtlich verbindliche Haftungsübernahme (§ 13 Abs. 3 VOB/B 2009), weil er insoweit nicht bevollmächtigt gewesen sei. Das war ausweislich des Verhandlungsprotokolls nur der Geschäftsführer der GU. Der SU habe ihm gegenüber die Prüfungs- und Mitteilungspflicht (§ 4 Abs. 3 VOB/B 2009) versäumt.
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