Ein Bauunternehmen (BU) war für eine Vergütung von ca. 620.000 Euro mit Abbrucharbeiten einer Klinik beauftragt. Die Vergütung setzte sich aus Pauschalen für den Abriss von drei Bauteilen und für Zulagepositionen zusammen. In einer Zulageposition für den Abbruch des Estrichs samt Trittschalldämmung wurde die Estrichstärke mit geschätzten 3 cm angegeben. Als sich während der Abrissarbeiten herausstellte, dass die Estrichstärke tatsächlich 4 cm beträgt, forderte der BU einen Nachtrag in Höhe von ca. 125.000 Euro.
Über die Klage des BU konnte noch nicht abschließend entschieden werden. Ein Nachtrag lasse sich aber nicht mit § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B a.F. (§ 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B 2009) begründen, weil die Ausschreibung funktional gewesen sei und die Komplettleistung unabhängig von der Estrichstärke mit der Pauschalvergütung abgegolten werden sollte. Die detaillierten Angaben im Leistungsverzeichnis könnten allerdings die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreiben, wenn sie für die Kalkulation von erheblicher Bedeutung gewesen sind. Dann komme für den BU gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B (§ 2 Abs. 7 VOB/B 2009) ein Ausgleichsanspruch in Betracht, wenn das Festhalten an der Preisvereinbarung unzumutbar ist, etwa weil es sich im Ergebnis um einen Verlustauftrag handelt.
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