Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb für die Stilllegung einer Deponie die Erstellung einer Oberflächenabdichtung, Sicherwasserrückführung und Gaserfassung im Offenen Verfahren europaweit aus. Nebenangebote waren nicht zugelassen. Als Zuschlagskriterium war ausschließlich der niedrigste Preis benannt. In den Vergabeunterlagen forderte der AG, dass für die Dichtbahn ein von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) zugelassenes Schutzvlies verwendet wird. Auf Nachfragen eines Bieters bekräftigte der AG die Vorgaben. Dennoch bot ein Bieter ein anderes Material an. Als sein Angebot ausgeschlossen wurde, stellte er Nachprüfungsantrag.
Der Nachprüfungsantrag war nicht erfolgreich. Die Änderung von Vergabeunterlagen sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2009 unzulässig, wobei die Formulierung „Änderung“ weit zu verstehen sei und daher jede Abweichung des Angebotes von den Vergabeunterlagen erfasse. Denn die Regelung diene vor allem der Vergleichbarkeit der Angebote und dem fairen Wettbewerb. Das Vergabeverfahren soll transparent gestaltet werden: Jeder Bieter dürfe nur das anbieten, was der AG verlangt hat und sich nicht durch Abweichungen einen Vorteil verschaffen. Durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A werde schließlich auch gewährleistet, dass der Vertrag wirksam durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt.
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