Ein Architekt (A) war für drei Bauvorhaben mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt. Als er sein Honorar forderte, wendete der Bauherr (B) unter anderem ein, dass A kein Bautagebuch geführt habe. Das wäre für Auseinandersetzungen mit den Baufirmen über eventuelle Zusatzvergütungen hilfreich gewesen. Er kürzte das Honorar für die Leistungsphase 8.
Der Einwand des B war vor dem Bundesgerichtshof letztlich erfolgreich. A sei im Rahmen der Objektüberwachung zur Führung eines Bautagebuches verpflichtet gewesen. Es sei ausdrücklich auf das Leistungsbild der HOAI Bezug genommen worden. Das Bautagebuch habe den Zweck, das Baugeschehen zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten. Die Dokumentation sei bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit Baubeteiligten von großer Bedeutung. Das Dokumentationsinteresse bestehe bei Neubauten und vor allem bei Bauten im Bestand, um eventuelle Nachtragforderungen nachvollziehen zu können. Im Ergebnis sei die Leistung des A mangelhaft und berechtige den B zur Minderung. Nachträglich hätte das Bautagebuch nicht zuverlässig angefertigt werden können.
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