Ein Unternehmen (U) beauftragte einen Architekten (A) mit der Suche eines Baugrundstücks für die Errichtung einer Lagerhalle nebst Bürotrakt. A fand ein geeignetes Grundstück, stellte eine Bauvoranfrage und erbrachte erste Planungsleistungen. U erklärte gegenüber A, nur die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragen zu wollen. Mittlerweile hatte A das Vertrauen der Grundstückseigentümer für sich gewinnen können und machte deshalb die Grundstücksveräußerung an U von einer Beauftragung aller Leistungsphasen abhängig. Ein entsprechender Vertrag wurde geschlossen. Als U später kündigte, verlangte A Vergütung für die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 und für die noch nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9.
Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Der Architektenvertrag sei hinsichtlich der Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9 wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot, Art. 10 § 3 MRVG, nichtig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass die Vorschrift weder gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantie des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure verstoße. Das Kopplungsverbot solle die Möglichkeit des Bauherrn schützen, einen Architekten oder Ingenieur nach fachlichen Kriterien und nicht unter dem Druck des Grundstückskaufs zu wählen. Der U habe sich bewusst für einen freien Architekten und nicht für einen Bauträger entschieden.
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