Ein Bauträger (AN) errichtete für einen Auftraggeber (AG) vier Neubauwohnungen. Im Vorfeld hatte der AN in einem Prospekt, in Werbeanzeigen und auf einem Bauschild das zu errichtende Gebäude mit dem Wort „seniorengerecht“ umschrieben. Als der AN nach Fertigstellung seinen Restwerklohn verlangte, wendete der AG diverse Mängel ein. Insbesondere sei das Gebäude nicht seniorengerecht errichtet worden, weil der Balkonaustritt nicht stufenlos sei und Haltegriffe in Bad und WC sowie Glastrennwände bei den Duschen fehlten.
Die Restwerklohnklage des AN war in vollem Umfang erfolgreich. Die Werkleistung sei nicht mangelhaft. Der AG habe weder nach den Vertragsunterlagen noch aufgrund der Beschreibungen im Vorfeld des Vertragsschlusses eine entsprechende Beschaffenheit des Gebäudes geschuldet. Prospekte und Werbematerialien könnten zwar grundsätzlich Vertragsinhalt werden. Der Ausdruck „seniorengerecht“ umschreibe jedoch nicht nach allgemeinem Verständnis konkrete Ausstattungsmerkmale. Insbesondere handele es sich nicht um einen Rechtsbegriff, der gleichbedeutend mit „behindertengerecht“ im Sinne von §§ 554a BGB zu verstehen sei. Nicht alle älteren Menschen seien als körperlich behindert anzusehen, weshalb jedenfalls auf eine Barrierefreiheit oder auf das Vorhandensein besonderer Haltevorrichtungen nicht habe geschlossen werden können.
Ein Bauherr (B) beauftragte für die Aufstockung eines Bestandsgebäudes einen Architekten (A) mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § ... mehr
Ein Bauunternehmen (BU) war mit der Errichtung eines Schwimmbades betraut. Für die Werkplanung, Bauleitung und Beratung beauftragte er einen ... mehr
Eine Firma ist Eigentümerin eines Grundstücks am Ortsrand der klagenden Gemeinde, auf dem sich ein Hallenkomplex befindet. Das Grundstück liegt ... mehr