Der öffentliche Auftraggeber (AG) führte ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe des Ausbaus einer Bundeswasserstraße durch. Das vorangegangene offene Verfahren war mangels tauglicher Angebote aufgehoben worden. Die Bewerber waren aufgefordert, ihrem Angebot ein vollständiges und gesichertes Unterbringungskonzept bezüglich des Baggergutes, inklusive aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorzulegen. Ein Bewerber (B) reichte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen ein, die ihrem Wortlaut nach auf fünf Jahre befristet waren. Auf Nachfragen des AG erläuterte die Genehmigungsbehörde, mit der Befristung eigentlich einen Vorbehalt auf Widerruf gemeint zu haben und dass die ersten fünf Jahre als anfängliche Testphase gelten sollen. Dem AG war das zu unsicher und er schloss das Angebot des B aus.
Das von B angestrengte Nachprüfungsverfahren war erfolglos. Der Angebotsausschluss sei nicht vergaberechtswidrig. Aufgrund der Befristung der Genehmigung könne eine gesicherte Unterbringung des Baggergutes nicht gewährleistet werden. Die Entscheidung des AG, den B vor diesem Hintergrund als nicht geeignet zu bewerten, sei hinzunehmen. Bei der Prognoseentscheidung stehe dem AG ein Beurteilungsspielraum zu, der nur beschränkt überprüfbar sei: Die Bewertung des B sei weder methodisch noch hinsichtlich des Ergebnisses zu beanstanden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz unterscheide klar zwischen der Befristung und dem Widerrufsvorbehalt. Eine einfache Verlängerung der Genehmigung oder Duldung des Fortbetriebes wäre hier nicht mit Sicherheit zu erwarten gewesen. Für die Auslegung der Genehmigung könne nicht die spätere Interpretation und Erläuterung der Genehmigungsbehörde maßgeblich sein. Es komme darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Hier spiele der Wortlaut eine tragende Rolle. Im Übrigen habe der AG seine Entscheidung auf einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt gestützt.
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