Ein Architekt (A) war von einem Bauherrn (B) mit der Planung einer Tiefgarage betraut worden. Auf der Grundlage der erstellten Pläne berechnete ein separat beauftragter Statiker (S) die Dimensionierung der Stützen und übergab die fertige Tragwerksplanung an A. Später stellte sich heraus, dass aufgrund des Umfangs der Stützen die Stellplätze dermaßen verkleinert waren, dass ein Verstoß gegen die Garagenverordnung vorlag. B klagte gegen S auf Schadensersatz.
Die Klage war nicht erfolgreich. Die Leistung des S fehlerfrei. Die gestalterische Planung habe dem A oblegen, während S hier lediglich für die statischen Belange zuständig war. Die Aufgabenbereiche seien strikt voneinander zu trennen, auch wenn A und S eng zusammenarbeiten müssten. S erstellte die Konstruktion aller tragenden Teile auf der Grundlage der Architektenpläne. Sein Ziel sei gewesen, die Gesamtkonstruktion zu beurteilen und durch Berechnungen die Standsicherheit nachzuweisen bzw. zu gewährleisten. Zum Leistungsbild des A gehörte hingegen die Überwachung des Bauvorhabens darauf, dass es in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen, den anerkannten Regeln der Technik und aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt wird. Dazu zähle auch die Prüfung und Beurteilung der Stellplatzbreite.
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