Ein Architekt (A) erbrachte für den Bauherrn (B) Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Obwohl die Baugenehmigung noch nicht erteilt wurde, begann A bereits mit der Ausführungsplanung. Die Behörde versagte später die Baugenehmigung, weil die Genehmigungsplanung eine Hochwasserlinie nicht berücksichtigt hatte. Das Baugebiet lag in einem potentiellen Überschwemmungsgebiet der Saar. A verlangte dennoch Vergütung für alle Leistungsphasen.
Die darauf gerichtete Klage war nur teilweise erfolgreich. A habe keinen Anspruch auf ein Honorar für die Leistungsphase 5. Das wäre nur dann der Fall, wenn er den B über das Kostenrisiko der verfrühten Ausführungsplanung umfassend und sachgemäß aufgeklärt und B trotzdem darauf bestanden hätte. Das gelte selbst dann, wenn der Aufraggeber wie hier ein Kaufmann ist und die Planungsleistung insgesamt wohlwollend zu Kenntnis nimmt. Als Sonderfachmann müsse der A sämtliche für die Genehmigungsfähigkeit relevanten Vorgaben ermitteln und berücksichtigen. Das betreffe auch eine Hochwasserlinie – selbst wenn sie nicht im Bebauungsplan ersichtlich ist.
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