In einem Architektenvertrag waren unter Bezugnahme auf DIN 276 (Ermittlung und Gliederung von Kosten im Bauwesen) für die gesamte Baumaßnahme ein wirtschaftlicher Rahmen von 170.000 Euro netto und als Höchstpreis 203.000 Euro vereinbart. Anhand der Ausschreibung war zu erkennen, dass sich die Baukosten voraussichtlich auf über 230.000 Euro belaufen würden. Trotz diverser Nachverhandlungen mit den Bauunternehmen musste schließlich mit Baukosten in Höhe von ca. 224.000 Euro und damit mit einer Kostenüberschreibung von über 10% gerechnet werden. Der Bauherr kündigte den Architektenvertrag und verlangte Schadensersatz für Statikerkosten und Genehmigungsgebühren.
Die darauf gerichtete Klage war erfolgreich. Im Architektenvertrag sei bezüglich der Baukosten eine sogenannte unselbstständige Garantie übernommen worden. Die Bezifferung eines Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einstehen soll, sei eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Eine Toleranz könne der Architekt für sich nur dann beanspruchen, wenn der Vertrag Anhaltspunkte – besser klare Formulierungen – dafür enthält, dass die angegebene Bausumme keine strikte Grenze sein soll. Eine Toleranz würde aber nur soweit reichen, wie die Kostenermittlung von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten geprägt gewesen wäre.
Ein Architekt (A) war von einem Bauherrn (B) mit der Planung einer Tiefgarage betraut worden. Auf der Grundlage der erstellten Pläne berechnete ein ... mehr
Der öffentliche Auftraggeber (AG) führte ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe des Ausbaus einer Bundeswasserstraße durch. Das vorangegangene ... mehr
Der Kläger war Bieter in einem VOL-Vergabeverfahren. Er hatte wegen vergaberechtswidriger Vermischung von Eignungs- und Wirtschaftlichkeitskriterien ... mehr