Ein Bauunternehmer (BU) wurde mit Sanierungsarbeiten an einer Hochwasserschutzeinrichtung beauftragt. In den Vertragsbedingungen des Auftraggerbers (AG) war geregelt, dass dem Auftragnehmer die Kosten, die durch Unterbrechungen der Bauarbeiten infolge hoher Wasserstände und anderer vom AG nicht verschuldeter Unterbrechungen (z.B. Schiffshavarien) entstehen, nicht vergütet werden. Während der Bauausführung unterrichtete der AG den BU darüber, dass das Oberverwaltungsgericht einen vorläufigen Baustopp erlassen hat. Aus diesem Grund sollte der BU die Bauarbeiten noch am selben Tag einstellen. Der BU verlangte später Stillstandskosten in Höhe von ca. 60.000 Euro. Der AG verweigerte unter Hinweis auf die Vertragbedingungen die Zahlung.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Der BU habe einen Anspruch auf Vergütung der Stillstandzeit. Ob die Klausel in den Vertragbedingungen überhaupt wirksam ist, könne dahinstehen. Sie sei jedenfalls mehrdeutig und müsse deshalb zulastend des Verwenders ausgelegt werden. Mithin trage der BU nur das Risiko für branchentypische Unterbrechungen. Das Risiko fehlender öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Klagen gegen erteilte Genehmigungen liege weiterhin in der Risikosphäre des AG. Abgesehen davon habe der AG dem BU den gerichtlichen Beschluss nicht einfach nur übermittelt, sondern zusätzlich explizit die Anweisung zur unverzüglichen Einstellung der Bauarbeiten erteilt. Daher liege auch eine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B a.F. (§ 2 Abs. 5 VOB/B 2009) vor.
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