Ein Bauunternehmer (BU) errichtete mit Hilfe von Subunternehmern ein Haus. Während der Bauarbeiten setzte der BU weder einen Bauleiter noch einen Bauüberwacher ein. Fünf Jahre nach der Abnahme lösten sich Putzflächen von den Decken und fielen herab. Der Bauherr (B) forderte Mängelbeseitigung und klagte weitere zwei Jahre später auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Neuherstellung des Putzes. Der BU berief sich auf Verjährung.
Die Klage war erfolgreich. Die Ansprüche des B seien nicht verjährt. Zwar verjährten die Mängelrechte bei einem Bauwerk grundsätzlich in fünf Jahren ab Abnahme. Gemäß § 634a Abs. 3 S. 1 BGB gelte das jedoch nicht für Mängel, die der Unternehmer arglistig verschwiegen hat. Es finde die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren Anwendung. Die beginnt allerdings erst in dem Jahr zu laufen, in dem der Besteller Kenntnis von der Mangelhaftigkeit erlangt. Hier liege eine mit der Arglist gleichzusetzende Verletzung der Organisationspflicht vor. Indem der BU die Bauausführungen nicht überwachen ließ, habe er sich bewusst in Unwissenheit gehüllt. Eine stichprobenartige Überprüfung hätte genügt, um den Mangel zu verhindern. B erlangte wiederum erst dann Kenntnis von der Mangelhaftigkeit, als sich der Putz ablöste. Ab diesem Zeitpunkt hätte er drei Jahre für die Geltendmachung der Ansprüche Zeit gehabt.
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