Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb für eine Gebäudesanierung den Austausch von Holzfenstern aus. Aus den Vergabeunterlagen ließ sich nicht entnehmen, ob das Werk in Hinblick auf den Mindestwärmeschutz, Schimmelschutz und Tauwasserschutz den anerkannten Regeln der Technik entsprechend würde. Ein Bieter (B) begehrte daher die Zusendung einer ordnungsgemäßen, vollständigen und fehlerfreien Leistungsbeschreibung, damit er überhaupt ein Angebot abgeben könne. Als auch der entsprechende Nachprüfungsantrag erfolglos blieb, erhob B sofortige Beschwerde.
Die Beschwerde war erfolglos. Das Oberlandesgericht Dresden folgte der Auffassung des B nicht. Es sei für die Kalkulation und Abgabe eines Angebotes irrelevant, ob ein Bieter zu dem Schluss gelangt, dass ein Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das gelte solange nicht die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung abverlangt wird. Für den Bieter bestehe allerdings bereits in der vorvertraglichen Phase eine Pflicht, Bedenken gegen diese Ausführung anzumelden und dem Auftraggeber einen Hinweis zu geben. Da B seiner Hinweispflicht nachkam, liege es allein in der Verantwortung des AG, ob er die Leistung dennoch wie geplant in Auftrag gibt.
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