ARCHITEKTENRECHT

Vorsicht vor öffentlich-rechtlichen Schriftformerfordernissen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011, Az.: 12 U 22/11

Ein Architekt (A) hatte mit mehreren Gemeinden schriftliche Verträge über die Planung von Radwegen geschlossen. Später übernahm der übergeordnete Landkreis (LK) die Planung und Ausführung der Redwege und bat den A, die einzelnen Verträge schadensersatzfrei aufzuheben. In der Folgezeit forderte der LK Konkretisierungen und Änderungen zur Planung. A kam den Forderungen nach. Als er später vom LK ca. 100.000 Euro Honorar verlangte, entgegnete der LK, das überhaupt kein Vertrag bestehe. Jedenfalls fehle es an der gemäß Landkreisordnung erforderlichen Schriftform.

Die Honorarklage des A war erfolgreich. A sei nicht lediglich akquisitorisch tätig geworden. Ein Vertrag könne auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Der LK habe erkennen können, dass der A seine Leistung nicht vergütungsfrei erbringen wollte. Denn einerseits bestanden bereits Verträge mit den Gemeinden. Andererseits habe A fortlaufend Leistungen erbracht, insbesondere inhaltliche Abstimmungen und Ergänzungen vorgenommen. Der LK könne sich auch nicht auf das Schriftformerfordernis der Landkreisordnung berufen. Denn das gelte nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Gemessen am Ausgaben- und Investitionsvolumens des LK sei die Beauftragung des A im üblichen Rahmen. Außerdem gehöre die Herstellung und Unterhaltung der Straßen und Wege zum Kerngeschäft des LK.

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