Ein Architekt (A) erbrachte für die Errichtung eines Hauses Planungsleistungen. In der Entwurfplanung war für die Außenwände eine 22 cm starke Dämmung vorgesehen. Nach einer Umplanung betrug die Dämmschicht eine Stärke von 24 cm. Deshalb wurden die oberirdischen Außenwände 2 cm nach innen versetzt. Das führte zu unzulässige Spannungen im Mauerwerk und die Kelleraußenwände mussten mit einer 11,5 cm dicken Wandschale untermauert werden. Der Bauherr klagte auf Schadensersatz. A suchte die Verantwortung bei dem Statiker (S).
Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Die statischen Berechnungen beruhten auf der Entwurfsplanung, in der die Verbreiterung der Außenwände noch nicht vorgesehen war. S konnte die Änderungen deshalb überhaupt nicht berücksichtigen. Ein Architekt dürfe sich grundsätzlich zwar auf die Berechnungen eines Statikers verlassen. Er müsse sich aber vergewissern, dass sie auf der Grundlage zutreffender und vollständiger bautechnischer Vorgaben erfolgt sind. Eine Überprüfung müsse insoweit erfolgen, wie Fehler für ihn auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind. A hätte insbesondere prüfen müssen, ob S seinen Berechnungen den maßgebenden Stand der Architektenplanung zugrunde gelegt hatte.
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